24. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Strafverfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Unter- suchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Der Beschuldigte wurde am 10. März 2023 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum 10. November 2023 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. pag.