22 nichts zu ändern, dass der Beschuldigte abgesehen von einer Vorstrafe wegen einfachen Diebstahls (________; pag. 1049) nicht einschlägig vorbestraft ist und die erwähnte Vorstrafe eine Geldstrafe im tiefen Bereich (10 Tagessätze) beinhaltet. Die Freiheitsstrafe ist im Ergebnis unbedingt auszusprechen und zu vollziehen.