Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 135 IV 180 E. 2.1, in: Pra 2010 Nr. 44 S. 323). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGer 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.4, 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4 und 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2).