Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 und 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 21.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt führen die Täterkomponenten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren zu einer Straferhöhung von 1,5 Monaten.