20 beiden E-Bikes von L.________ und M.________ bestritt der Beschuldigte, was allerdings von seinem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Auch betreffend den Vorwurf der Hehlerei trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen nicht wesentlich zur Tataufdeckung bei. Er war zwar geständig, gestohlene Sachen zum Verkauf angeboten zu haben (pag. 422 Z. 264 ff.; pag. 423 Z. 289 ff., Z. 312 f.; pag.