Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig. Er gab im Verlaufe des Verfahrens nur jene Vorwürfe zu, die ihm aufgrund einer erdrückenden Beweislage ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Keine seiner Aussagen trug massgeblich zur Deliktsaufklärung bei. So gestand er, am Einbruchdiebstahl z.N. von F.________ beteiligt gewesen zu sein, als er mit Bildern konfrontiert wurde, auf denen ersichtlich ist, dass die Kleider und Schuhe, die er beim Verlassen des Q.________(Gebäude) am 27. Februar 2023 um 21:21 Uhr getragen hatte, zu einem der Täter passen (pag. 384 Z 117 ff.;