Anlässlich der Hafteröffnung vom 4. November 2024 im Verfahren ________ gab der Beschuldigte jedoch zu, im Jahr 2024 Diebstähle begangen zu haben und erklärte auch die Gründe, weshalb er sich diesbezüglich manchmal nicht kontrollieren könne (pag. 1343 Z. 95 ff.). Dieses Verhalten kann somit nicht einfach unbeachtet bleiben. Die wiederholte Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren und die dadurch manifestierte Unbelehrbarkeit wirkt sich im Umfang von 1,5 Monaten straferhöhend aus. Ein Geständnisrabatt kann sodann nicht gewährt werden. Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig.