zukünftig an die hiesigen Gesetze halten zu wollen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung vom 10. November 2023 und der Entlassung aus der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von total 246 Tagen wieder polizeilich auffällig wurde. Gegen ihn wurden zwischenzeitlich weitere Strafverfahren eröffnet, so einerseits wegen Raubes (________ (Verfahrensnummer); Eröffnung am 4. November 2024) sowie mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte (________ (Verfahrensnummer); Eröffnung am 19. April 2024). Zwar gilt hierfür die Unschuldsvermutung. Anlässlich der Hafteröffnung vom 4. November 2024 im Verfahren _