Der Beschuldigte wusste jedoch durch die Ermittlungen, dass bereits ein Verfahren gegen ihn läuft, und delinquierte trotzdem einschlägig weiter. Zudem geht aus der Urteilsauflistung der Staatsanwaltschaft hervor, dass er neben dieser Strafe für acht weitere Delikte – vorwiegend wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis – mittels Strafbefehlen zu Übertretungsbussen verurteilt worden war (pag. 1056 f.). Den zweiten Diebstahl z.N. der N.________ vom 10. März 2023 beging der Beschuldigte zudem gerade einmal rund 30 Minuten nach dem Ende der polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag (vgl. pag. 248 und pag. 277). Dies zeugt von besonderer Unbelehrbarkeit und komplett fehlender Motivation, sich