19 sätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von insgesamt CHF 160.00 verurteilt (pag. 1049 f.). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dieser Strafbefehl dem Beschuldigten erst am 15. März 2023 eröffnet wurde und damit zu einem Zeitpunkt, als er bereits in Untersuchungshaft war (pag. 1207, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wusste jedoch durch die Ermittlungen, dass bereits ein Verfahren gegen ihn läuft, und delinquierte trotzdem einschlägig weiter.