In Bulgarien ist der Beschuldigte bis zur fünften Klasse in die Schule gegangen (pag. 1094, Z. 22 f.). Aufgrund der fehlenden Schulbildung kann der Beschuldigte nur beschränkt lesen und schreiben. Trotz dieses Hindernisses kann der Beschuldigte die deutsche Sprache verstehen und sich verständigen. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten noch als neutral zu werten.