21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1206 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zumal sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung diesbezüglich keine Änderungen ergeben haben: Der Beschuldigte kam am 14.04.2014 im Alter von 16 Jahren illegal in die Schweiz, wo bereits seine Mutter lebte. Davor ist der Beschuldigte bei seinen Grosseltern in Bulgarien aufgewachsen.