Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er nur wenige Gegenstände tatsächlich verkaufen konnte. Er handelte grundsätzlich direktvorsätzlich und aus dem rein egoistischen Grund, sich aus dem Erlös seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Das Tatverschulden ist angesichts des Strafrahmens immer noch als leicht einzustufen. Die Kammer erachtet für die mehrfache Hehlerei, teilweise (bzw. mehrheitlich) versucht begangen, mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Monaten als angemessen. Diese ist zu 2/3, ausmachend rund 2,5 Monate, zu asperieren.