Der Deliktsbetrag ist zwar nicht bekannt. Dass es sich aber – zumindest teilweise – um Luxusgüter oder um Ware von notorisch sehr relevantem Wert handelte, ist deutlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war auch hier jedoch nicht besonders raffiniert. Er machte mit seinem Mobiltelefon Fotos der Ge-