Diese Tat steht nicht in Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl, zumal der Beschuldigte betreffend diesen Vorfall von der Anschuldigung des Diebstahls freigesprochen wurde. Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist folglich und wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht (pag. 1423) mit 2/3, ausmachend 20 Tagen, zu asperieren. 20.4 Mehrfache Hehlerei Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor, wenn der Täter Deliktsgut im Wert von knapp über CHF 300.00 erwirbt. Die Referenzstrafe ist nach Massgabe des Deliktsbetrages zu erhöhen (VBRS-Richtlinien, S. 48).