Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus dem rein egoistischen Motiv, für sich bzw. einen Kollegen Zigaretten zu erwerben. Er hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was sich aber neutral auf das Verschulden auswirkt. Die Kammer erachtet für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen. Diese Tat steht nicht in Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl, zumal der Beschuldigte betreffend diesen Vorfall von der Anschuldigung des Diebstahls freigesprochen wurde.