Der Beschuldigte setzte eine zuvor entwendete Bankkarte 17 Mal ein und bezahlte damit Ware im Wert von CHF 309.70. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt ist der totale Deliktsbetrag kleiner und das Vorgehen weniger raffiniert, dafür aber aufwendiger, da der Beschuldigte den Pincode der Karte nicht kannte und deshalb lediglich die Zahlungsfunktion «kontaktloses Bezahlen» (bei welcher pro Transaktion jeweils nur ein kleiner Betrag bezahlt werden kann) mehrmals an verschiedenen Orten verwendete. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus dem rein egoistischen Motiv, für sich bzw. einen Kollegen Zigaretten zu erwerben.