17 gung stellte nicht das eigentliche Handlungsziel dar. Der Beschuldigte nahm die Beschädigung vielmehr als Mittel zum Zweck bzw. zur Begehung des Einbruchdiebstahls hin. Er handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, nämlich einen Diebstahl vor Ort zu begehen. Er hätte sich zudem auch hier ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was sich indes neutral auswirkt. Die Kammer erachtet für die Sachbeschädigung z.N. von F.___