Die Sachbeschädigung z.N. von F.________ stellt – wie die Hausfriedensbrüche – ebenfalls ein eng mit dem gewerbsmässigen Diebstahl zusammenhängendes Begleitdelikt dar. Aus diesem Grund ist sie – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – lediglich mit der Hälfte zu asperieren (pag. 1204). Der Beschuldigte und seine Mittäter verursachten im Rahmen des Einbruchdiebstahls z.N. von F.________ einen Sachschaden von rund CHF 1'600.00, indem sie mit einem unbekannten Werkzeug das Fenster aufhebelten. Die Sachbeschädi-