Dies ist als neutral zu werten. Die Kammer erachtet für den Hausfriedensbruch z.N. der N.________ eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen als angemessen. Diese ist um die Hälfte, mithin mit 10 Tagen, zu asperieren. In beiden Fällen ist das Tatverschulden insgesamt als leicht im untersten Bereich einzuordnen. 20.2 Sachbeschädigung Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 47): Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00.