Beim Hausfriedensbruch zum Nachteil der N.________ ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur gerade drei Stunden, nachdem er bei einem Diebstahl erwischt worden war und ein Hausverbot erhalten hatte, das Geschäftslokal der N.________ erneut betrat. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Verhalten des Beschuldigten als dreist einzustufen ist (pag. 1205, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch hier handelte er zudem direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Er hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Dies ist als neutral zu werten.