Leicht verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte und seine beiden Mittäter durch Aufhebeln eines Fensters und damit gewaltsam Zugang zu den Räumlichkeiten verschafften. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus dem rein egoistischen Motiv, vor Ort einen Diebstahl zu begehen. Er hätte sich zudem ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Diese Umstände sind jedoch neutral zu werten. Die Kammer erachtet für den Hausfriedensbruch z.N. der F.________ eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen, asperiert mit 15 Tagen, als angemessen. Beim Hausfriedensbruch zum Nachteil der N.__