Aus diesem Grund sind sie – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – lediglich mit der Hälfte zu asperieren. Das Eindringen in das Geschäftslokal von F.________ erfolgte in der Nacht und damit zu einem Zeitpunkt, als dieses nicht bedient war. Dennoch und wie hiervor bereits erwähnt bestand auch hier die Möglichkeit, beispielsweise auf einen Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma zu treffen. Leicht verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte und seine beiden Mittäter durch Aufhebeln eines Fensters und damit gewaltsam Zugang zu den Räumlichkeiten verschafften.