Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt immer noch als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des hohen Deliktsbetrags, der erneuten Delinquenz unmittelbar nach polizeilicher Anhaltung und des kurzen Deliktzeitraums, erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als angemessen.