19 Abs. 2 StGB scheidet aus. Der Beschuldigte hätte sich jederzeit normgetreu verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 19.3 Fazit Einsatzstrafe Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt immer noch als leicht zu bezeichnen.