1093 Z. 19 f.). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er bei den einzelnen Diebstählen in einem solchen Masse intoxikiert gewesen wäre, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr konnten die Taten gar noch geplant werden. Der Beschuldigte handelte überdies zielgerichtet und beim Diebstahl z.N. von F.________ zusammen mit zwei Komplizen. Eine relevante kognitive Beeinträchtigung während der Delikte ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1425) nicht ersichtlich, die Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB scheidet aus.