Er wollte sich durch die Diebstähle seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum finanzieren. Da egoistische und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtete Beweggründe regelmässig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen und der Gewerbsmässigkeit bereits mit einem verschärften Strafrahmen Rechnung getragen wird, ist dieses Kriterium neutral zu werten. Der Beschuldigte konsumierte im Deliktszeitraum unbestrittenermassen Kokain (vgl. pag. 277 Z. 54 ff.; pag. 286 Z. 234 ff.; pag. 1093 Z. 19 f.).