um zu delinquieren, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Sein Vorgehen ist als dreist und hartnäckig zu bezeichnen. In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden jedoch insgesamt nach wie vor als leicht zu bezeichnen. 19.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Er wollte sich durch die Diebstähle seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum finanzieren.