Es kann somit entgegen der Verteidigung (pag. 1425) nicht pauschal gesagt werden, die Gefahr, dort jemanden anzutreffen, sei gering gewesen. Trotz der intensiven deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten wiegt die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe leicht. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war nicht besonders raffiniert. Er beging sechs Ladendiebstähle. Beim Diebstahl z.N. von F.________ handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl.