In Bezug auf die Diebstähle zum Nachteil von Privatpersonen fand kein Eindringen in Wohnungen statt, sondern es erfolgten Diebstähle abgestellter E-Trottinetts und E-Bikes. Was den Diebstahl z.N. von F.________ und damit eine Geschäftsliegenschaft betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit zwei Mittätern mitten in der Nacht erfolgte und – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hervorgehoben (pag. 1423) – durchaus denkbar gewesen wäre, dass der Beschuldigte und seine Mittäter auf einen Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma bzw. Menschen gestossen wären. Es kann somit entgegen der Verteidigung (pag.