Der Deliktsbetrag ist sowohl objektiv gesehen als auch in Anbetracht der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten beachtlich. Geschädigt wurden einerseits juristische Personen (Ladengeschäfte bzw. Geschäftsliegenschaften), aber auch Privatpersonen, wobei aufgrund der Art der Diebstähle keine Gefährdung für diese Personen bestand. In Bezug auf die Diebstähle zum Nachteil von Privatpersonen fand kein Eindringen in Wohnungen statt, sondern es erfolgten Diebstähle abgestellter E-Trottinetts und E-Bikes.