Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Der Beschuldigte beging vom 30. Januar 2023 bis 10. März 2023, d.h. in einem Zeitraum von rund sechs Wochen, insgesamt zehn Diebstähle und erbeutete dabei einen Deliktsbetrag von gesamthaft rund CHF 37'000.00. Der Deliktsbetrag ist sowohl objektiv gesehen als auch in Anbetracht der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten beachtlich.