19. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl 19.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 139 StGB [nachfolgend: BSK StGB-AUTOR] mit Hinweisen). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag.