scheint auch für die restlichen Delikte einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Die abstrakt schwerste Straftat ist angesichts der Strafandrohung vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl. Dafür ist eine Einsatzstrafe zu bestimmen und diese mit den Strafen für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Es sind keine 14 aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2).