Seit der erstinstanzlichen Verurteilung wurden entsprechend wieder neue Strafverfahren eröffnet wegen Delikten, für die der Beschuldigte teilweise geständig ist. Aus den edierten Strafakten ergibt sich, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits wieder aufgenommen hat. Daraus muss geschlossen werden, dass auch ein Gefängnisaufenthalt von 246 Tagen offensichtlich nicht ausreichte, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten, dies trotz hängigen Strafverfahrens. Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner bisher nicht therapierten Drogensucht besteht ein grosses Rückfallrisiko.