Dort gilt grundsätzlich das Geldstrafenprimat. Zu berücksichtigen ist jedoch Folgendes: Der Beschuldigte delinquierte in einem kurzen Zeitraum mehrfach. Die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung sind zudem zeitlich sowie sachlich eng mit dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls verknüpft. Die Delinquenz des Beschuldigten fällt in die Kategorie der Beschaffungskriminalität. Seit der erstinstanzlichen Verurteilung wurden entsprechend wieder neue Strafverfahren eröffnet wegen Delikten, für die der Beschuldigte teilweise geständig ist.