Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch – und wie sogleich zu zeigen sein wird – für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Dies wird im Übrigen auch vom Beschuldigten selbst nicht in Abrede gestellt. Für den gewerbsmässigen Diebstahl kommt angesichts des konkreten Verschuldens nur eine Strafe über der Geldstrafenobergrenze von 180 Strafeinheiten in Frage, so dass die Möglichkeit einer Geldstrafe von vornherein entfällt. Für die restlichen Delikte bewegt sich die zu erwartende Strafe zwar unterhalb der Grenze von 180 Strafeinheiten. Dort gilt grundsätzlich das Geldstrafenprimat.