13 - Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. - Zweifache Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für diese Delikte kann somit sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe ausgefällt werden. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch – und wie sogleich zu zeigen sein wird – für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion.