18. Strafrahmen, Strafart und Methodik Für die vom Beschuldigten begangenen Vergehen und Verbrechen drohen die folgenden Strafen: - Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 aStGB): Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. - Zweifacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. - Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.