41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden