17. Allgemeine Grundlagen und Strafzumessung bei mehreren Delikten Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend; darauf kann verwiesen werden (pag. 1199 ff., S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht.