Der Beschuldigte beging alle Delikte vor dem 1. Juli 2023. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 wurde Ziff. 2 von Art. 139 StGB aufgehoben und die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl auf sechs Monate Freiheitsstrafe erhöht (Art. 139 Ziff. 3 lit. a nStGB). Da das neue Recht im Ergebnis nicht milder ist, ist für den gewerbsmässigen Diebstahl das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das StGB in seiner bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden. Die weiteren vorliegend relevanten Tatbestände erfuhren keine Änderungen.