Aufgrund dessen sowie unter Berücksichtigung der Vielzahl der Vorkommnisse innerhalb von knapp sechs Wochen sei erstellt, dass der Beschuldigte die Diebstähle als Einnahmequelle gesehen und zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung und seines Lebensunterhaltes betrieben habe. Die Diebstähle hätten einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung 11 dargestellt, weshalb in Bezug auf Ziff. I.1. der Anklageschrift von Gewerbsmässigkeit auszugehen sei (pag. 1190 f., S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).