139 Ziff. 2 StGB erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe mehrfach am selben Tag delinquiert, insgesamt eine Deliktssumme von rund CHF 37'000.00 erzielt, sei drogensüchtig gewesen und keiner geregelten Arbeit nachgegangen und habe zudem mehrfach ausgesagt, die Diebstähle verübt zu haben, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Aufgrund dessen sowie unter Berücksichtigung der Vielzahl der Vorkommnisse innerhalb von knapp sechs Wochen sei erstellt, dass der Beschuldigte die Diebstähle als Einnahmequelle gesehen und zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung und seines Lebensunterhaltes betrieben habe.