14. Vorwurf der Hehlerei in der Zeit vom 30.01.2023 bis 10.03.2023 (AKS Ziff. I.5.2) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1195): Der Beschuldigte ist betreffend den Vorwurf der mehrfachen Hehlerei, teilweise Versuch, grundsätzlich geständig. Sowohl anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24.03.2023 (pag. 290 Z. 63) als auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 13.07.2023 (pag. 422 f., Z. 264 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass drogensüchtige Personen Sachen gestohlen hätten und er dann versucht habe, die Sachen zu verkaufen (pag. 423, Z. 289-291). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag.