Der Umstand, dass diese Kollegen aus dem Drogenumfeld stammten, jeweils Geld brauchten und ihm diese Sachen zum Verkauf brachten, zeigt, dass es sich um gestohlene Sachen handelte. Es musste deshalb dem Beschuldigten klar sein, dass der Segway gestohlen war. Der unter AKS Ziff. I.5.1. angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.