10 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte bei der Weitergabe Kenntnis von der deliktischen Herkunft des E- Scooters hatte oder er aus den gesamten Umständen hätte annehmen müssen, dass dieser gestohlen war. Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vom 24.03.2023 noch bestritten, am Weiterverkauf des E-Scooters beteiligt gewesen zu sein. Erst als der Beschuldigte mit den objektiven Beweismitteln konfrontiert wurde, gab er zu, dass er den E-Scooter weiterverkaufen wollte bzw. ihn gegen Kokain einzutauschen versuchte.