Seine Aussagen, dass es gegen seine Täterschaft spreche, dass er keine E-Bikes gestohlen habe, weil diese über ein Navigationssystem verfügen würden, welches geordert werden könne, ist ebenfalls als Schutzbehauptung einzustufen. Das Gericht erachtet es beweismässig als erwiesen, dass einzig der Beschuldigte als Dieb des E- Bikes in Frage kommt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Theorie des Beschuldigten, dass eine Drittperson das E-Bike gestohlen hat und ihm verkaufen wollte, untermauern würde. Das Gericht erachtet folglich den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.9 (Diebstahl z.N. P.________ [recte: M.________]) als erstellt.