Diese Umstände sprechen eindeutig für eine Täterschaft des Beschuldigten. Der Umstand, dass er angesichts der Vielzahl von letztlich eingeräumten Delikten, diesen Diebstahl konsequent bestreitet, spricht nicht für seine Glaubwürdigkeit, zumal er die Diebstähle zunächst bestritten und erst dann eingestanden hat, wenn eindeutige Beweise vorgelegt wurden. Seine Aussagen, dass es gegen seine Täterschaft spreche, dass er keine E-Bikes gestohlen habe, weil diese über ein Navigationssystem verfügen würden, welches geordert werden könne, ist ebenfalls als Schutzbehauptung einzustufen.