Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn der Befragungen noch behauptete, nicht zu wissen, in welchem Haus das Foto aufgenommen wurde. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 führte er hingegen aus, dass es sich beim «gelben Haus» um das Haus eines Kollegen handelt, bei welchem er öfters zu Besuch war. Die Behauptung des Beschuldigten, dass ihm jemand das Fahrrad gebracht habe um es zu verkaufen, ist nach Auffassung des Gerichts nur als Schutzbehauptung einzustufen. Diese Umstände sprechen eindeutig für eine Täterschaft des Beschuldigten.